Allgemeine Reisebedingungen
1. Buchung der Reise
Die Buchung der Reise wird für den Veranstalter mit der schriftlichen Bestätigung an den Reiseteilnehmer verbindlich.
2. Inhalt des Reisevertrages
Inhalt des Reisevertrages sind die Leistungsbeschreibungen für die angebotene Reise. Vereinbarungen über Änderungen sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
3. Zahlung
Zahlung 30 Tage vor Reisebeginn ohne Anzahlung.
4. Vertragliche Leistungen
Die vertraglichen Leistungen umfassen die Leistungbeschreibungen des jeweils für das Reisedatum geltenden Angebotes. Die Gestaltung des
Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Luftfahrtbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten und der
Streckenführung sind nicht immer vermeidbar.
5. Preisänderungen
Der Veranstalter ist berechtigt den Reisepreis zu erhöhen, wenn diese Maßnahme auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsschluß eingetreten sind und für den Veranstalter nicht vorhersehbar
waren. Das gilt für nachträgliche Preiserhöhungen der unabhängigen Leistungsträger, neu eingeführte oder erhöhte staatliche Abgaben, sowie Kurs- oder Währungsänderungen. Der Teilnehmer ist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Preis um mehr als 10% erhöht. Der Rücktritt muß innerhalb einer Woche schriftlich mitgeteilt werden. Die gezahlten Beträge werden sofort
zurückerstattet.
6. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
Jede Rücktrittserklärung muß dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt werden unter Angabe der Buchungsnummer. Als Aufwands- und Ausfallsentschädigung werden folgende pauschalierte Stornokosten
berechnet:
* 50 - 36 Tage vor Reisebeginn € 400,- p. P.
* 35 - 22 Tage vor Reisebeginn € 600,- p. P.
* ab 21 Tage - 1 Tag vor Reisebeginn € 2000,- p. P.
* Danach 100 % des Reisepreises p. P. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
7. Kündigung des Reisevertrages bei höherer Gewalt
Wird durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar war, die Reise erheblich erschwert oder gefährdet, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch der Veranstalter den
Reisevertrag kündigen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, tragen die Mehrkosten für die Rückbeförderung des Reisenden der Veranstalter und der Reisende je zur Hälfte.
8. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
Eine solche Versicherung ist in der Buchung nicht mit enthalten. Der Abschluß einer Rücktrittskosten- Versicherung und einer umfassenden Reiseversicherung wird jedoch dringend empfohlen.
9. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für * die gewissenhafte Reisevorbereitung und -durchführung * die sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger. * die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen * die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung entsprechend der Ortsüblichkeit des Ziellandes und
-ortes. * ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. Die Haftung des Veranstaltes ist auf den Reisepreis beschränkt, es sei denn, * der Schaden ist vom Veranstalter grob
fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden. * der Schaden beruht nicht allein auf dem Verschulden eines Leistungsträgers und dem Veranstalter ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorzuwerfen.
10. Haftung für Vermittlung fremder Leistungen
Werden einzelne fremde Leistungen (Hotelaufenthalt, Linienbeförderung, fremde Ausflüge, Veranstaltung etc.) nur vermittelt, so haftet der Veranstalter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der
Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger in Reiseprospekten und in der Preisliste beruhen ausschließlich auf deren
Angaben dem Veranstalter gegenüber, sie sind keine eigene Zusicherung des Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer. Bei Gruppenreisen haftet der Veranstalter nicht für die Aufsichtspflicht über die
Gruppe. Im Frühjahr ist in Japan mit Streiks der öffentlichen Verkehrsmittel zu rechnen. Dafür kann der Veranstalter keine Haftung übernehmen.
11. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an den Reiseleiter zu richten. Der Reiseleiter ist verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, wenn sie möglich und erforderlich ist. Verlust oder Beschädigung
des Reisegepäcks sind unverzüglich dem Beförderungsunternehmen mitzuteilen. Dies gilt besonders bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen
Bestätigung (P.I.R. genannt) verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.
12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsbestimmungen
Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu seinen Lasten. Ausgenommen sind Fälle, die durch eine schuldhafte Falschinformation des
Veranstalters entstanden sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle ihm bekannten Informationen hierzu an den Teilnehmer weiterzugeben.
13. Ausschlußfrist und Verjährung
Ansprüche des Reiseteilnehmers gegen den Veranstalter wegen mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
geltend gemacht werden. Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang mit der Reise verjähren in 24 Monaten.
14. Zusatzbedingungen
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß es sich bei den Angeboten des Veranstalters nicht um übliche Touristenprogramme handelt. Die Grundlage der angebotenen Programme ist die Bereitschaft
aller Teilnehmer, ein fremdes Land mit seinen Menschen und Sitten ohne Vorurteile zu erleben und sich mit den landesüblichen Gegebenheiten abzufinden. Wer diese Eigenheiten als Mängel empfindet,
sollte besser eine der üblichen Touristenreisen buchen. Rückerstattungsforderungen, die aufgrund von Unkenntnis dieser Grundvoraussetzungen erhoben werden, können keinesfalls akzeptiert werden.
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