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AGB KOYAMA Japanreisen

 

Version ab 01.07.2018

 

 

 

Präambel

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen (im Folgenden: auch „Sie“ oder „Kunde“) und KOYAMA Japanreisen (im Folgenden auch: „Wir“ oder „Veranstalter“). 

 

Diese AGB, die das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 berücksichtigen, gelten erst ab dem 01.07.2018.

 

 

 

       Abschluss und Inhalt des Reisevertrages

 

        Der Kunde bietet KOYAMA Japanreisen den Abschluss eines Reisevertrages durch Übersendung einer unterschriebenen Reiseanmeldung verbindlich an. Die Anmeldung kann alternativ auch mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

        Der Vertrag kommt mit der Annahme durch KOYAMA Japanreisen zustanden. Die Annahme erfolgt in der Regel durch Bestätigung per E-Mail. Diese E-Mail gilt auch als Bestätigung des Vertrages i.S.v. § 651 d. Abs. 3 S. 2 BGB gilt. Eine weitere schriftliche Bestätigung stellt KOYAMA Japanreisen spätestens einen Monat nach Anmeldung zur Verfügung.

 

        Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von KOYAMA Japanreisen vor, das für eine Dauer von 10 Tagen bindend ist. Der geänderte Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Kunde innerhalb von 10 Tagen sein Einverständnis erklärt. Als Einverständnis gilt es auch, wenn der Kunde trotz der geänderten Bedingungen den Reisepreis zahlt und die Reise antritt. Sollte der Kunde sich auf das geänderte Angebot nicht melden, kommt ein Vertrag nicht zustande. 

 

        Im Übrigen werden die gem. Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB gemachten Angaben Vertragsinhalt, wenn nicht die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

 

 

 

       Zahlung und Aushändigung der Reiseunterlagen

 

        Eine Anzahlung wird von KOYAMA Japanreisen nicht verlangt. Der vollständige Reisepreis ist nach Erhalt der Rechnung bis spätestens einen Monat vor Beginn der Reise zu leisten, sofern für den Ausfall von Reiseleistungen und Entgeltnachforderungen ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und KOYAMA Japanreisen dem Kunden zeitgleich einen Sicherungsschein i.S.v. § 651 r Abs. 4 BGB zur Verfügung stellt.

 

        Bei Buchungen, die weniger als einen Monat vor Beginn der Reise erfolgen, wird der Gesamtreisepreis sofort nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines fällig.

 

        Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungsentschädigungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

 

        Ist der fällige Reisepreis bis 12 Tage vor Reisebeginn nicht vollständig bezahlt, obgleich der Kunde einen Sicherungsschein erhalten hat, kann nach KOYAMA Japanreisen nach Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) und vom Kunden Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein erheblicher Reisemangel vorläge.

 

        Falls aus zeitlichen Gründen die Zusendung der Originalunterlagen nicht möglich ist, wird KOYAMA Japanreisen dem Kunden die Unterlagen per Fax oder E-Mail zusenden. Mehrkosten durch besondere Versandformen (Einschreiben, Nachnahme, Kurierdienste, Hinterlegungen etc.) sind vom Kunden zu tragen.

 

 

 

       Leistungen

 

        Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise und des Reiseverlaufs, die auf unserer Homepage https://www.koyamajapanreisen.de/ ersichtlich sind, sowie aus der Reisebestätigung, die hierauf Bezug nimmt. Sonderwünsche von Kunden werden Vertrags- und Leistungsbestandteil, wenn wir diese ausdrücklich akzeptiert und in die schriftliche Reisebestätigung aufgenommen haben. KOYAMA Japanreisen behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung informiert wird.

 

        Der Veranstalter wird den Kunden über seine Beistandspflichten nach § 651 q BGB informieren und diesen nachkommen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (z.B. bei Problemen der Rückbeförderung wegen außergewöhnlicher Umstände oder sonstiger Schwierigkeiten). Sollte der Reisende diese Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt haben, kann der Veranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.  

 

 

 

 

 

       Leistungsänderung

 

        Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von KOYAMA Japanreisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie

 

       im Reisevertrag vorgesehen sind, nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen (sog. unerhebliche Änderungen, s. § 651 f Abs. 2 BGB),

 

       dem Reisenden vom Veranstalter auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise übermittelt wurden und

 

       vom Veranstalter vor dem Reisebeginn erklärt wurden.

 

        Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

 

        KOYAMA Japanreisen ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird KOYAMA Japanreisen dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

 

        Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn KOYAMA Japanreisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Wenn KOYAMA Japanreisen nicht in der Lage ist, eine gleichwertige, jedoch eine geringwertigere Reise als Ersatz anzubieten und der Kunde dieses Angebot annimmt, steht ihm das Recht der Minderung des Reisepreises nach § 651 m BGB zu. Ist die angebotene und vom Kunden akzeptierte Ersatzreise zwar gleichwertig, für den Veranstalter jedoch mit geringeren Kosten verbunden, als die ursprünglich gebuchte Reise, ist der Differenzbetrag vom Veranstalter nach Maßgabe von § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 BGB zu erstatten. Kann der Veranstalter keine gleichwertige Ersatzreise anbieten oder nimmt der Kunde eine andere, ihm angebotene Ersatzreise nicht an, hat der Veranstalter den Reisepreis unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen seit dem Rücktritt zu erstatten.

 

Der Reisende hat seine Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Änderung der Reiseleistung KOYAMA Japanreisen gegenüber geltend zu machen.

 

 

 

       Rücktritt durch den Kunden und Vertragsübergang

 

        Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei KOYAMA Japanreisen. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Als Rücktritt wird auch der Nichtantritt der Reise durch den Kunden angesehen.

 

        Rücktritt und Kündigung müssen durch jeden Reisenden persönlich erklärt werden, auch wenn zuvor ein Reiseanmelder die Anmeldung stellvertretend für weitere Reisende erklärt hat. Ein Rücktritt oder eine Kündigung im fremden Namen kommt nur in Betracht, wenn der Handelnde im Zeitpunkt der Erklärung nachweist, für weitere Reiseteilnehmer ordnungsgemäß bevollmächtig zu sein. Auf § 174 S. 1 BGB wird hingewiesen. 

 

        Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert KOYAMA Japanreisen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. KOYAMA Japanreisen kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach

 

        dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,

 

        der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und

 

        dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

 

        KOYAMA Japanreisen ist berechtigt, den Ersatzanspruch des Kunden unter Berücksichtigung der vorstehenden Gliederung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis zu pauschalieren.

 

        Bei allen von KOYAMA Japanreisen veranstalteten Reisen entsteht ein pauschaler Anspruch von 10 % des Gesamtreisepreises bei Rücktritt bis zum 31. Tag vor Reiseantritt. Ferner entstehen, abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts, folgende Pauschalsätze:

 

 

 

bis 30 Tage vor Reisebeginn

20 %

29. – 22. Tag vor Reisebeginn

30 %

22. – 15. Tag vor Reisebeginn

40 %

14. – 7. Tag vor Reisebeginn

50 %

ab 6. Tag vor Reisebeginn

55 %

bei Nichtantritt

75 %

 

 

 

Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass KOYAMA Japanreisen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von KOYAMA Japanreisen geforderte Pauschale.

 

        Der Kunde kann binnen angemessener Frist, jedenfalls jedoch sieben Tage vor Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. KOYAMA Japanreisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen des Reiselandes entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde KOYAMA Japanreisen gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Erstattung von Mehrkosten kann jedoch nur verlangt werden, wenn und soweit diese angemessen und dem Veranstalter tatsächlich entstanden sind. KOYAMA Japanreisen wird dem Reisenden einen Nachweis darüber erteilen in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Erklärt der Reisende den Eintritt des Dritten später als sieben Tage vor Reiseantritt, wird KOYAMA Japanreisen prüfen, ob ein Eintritt des Dritten möglich ist und dem Reisenden unverzüglich mitteilen, ob ein Vertragsübergang erfolgen kann.

 

 

 

       Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

 

KOYAMA Japanreisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach ihrem Beginn den Reisevertrag kündigen:

 

        Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Auflösung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dabei wird KOYAMA Japanreisen insbesondere auch die Interessen der Reisegruppe berücksichtigen und abwägen, ob eine Durchführung oder Fortsetzung der Reise mit dem betroffenen Kunden möglich ist. Trotz der Kündigung behält KOYAMA Japanreisen den Anspruch auf den vollen Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich der von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

        Ohne Einhaltung einer Frist: Falls ein von KOYAMA Japanreisen für die konkrete Reise eingeplanter Reiseleiter ausfällt und dieser unter Berücksichtigung angemessener wirtschaftlicher Aspekte nicht ersetzt werden kann. In einem solchen Fall spricht KOYAMA Japanreisen unverzüglich eine Rücktrittserklärung zu und erstattet dem Kunden den bis dahin eingezahlten Reisepreis. Diesen Fall erachten wir als Anwendungsfall von § 651 h Abs. 4 Ziff. 2 BGB.

 

 

 

       Rücktritt/Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände (höherer Gewalt) oder persönlicher Gründe in der Sphäre des Reisenden

 

        Der Veranstalter ist berechtigt, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Der Rücktritt ist unverzüglich zu erklären. Durch den Rücktritt verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; soweit dieser bereits gezahlt ist, hat der Veranstalter den Reisepreis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erstatten. Eine Entschädigung steht dem Veranstalter nicht zu.

 

        Beendet der Reisende die Reise nach Reisebeginn aus persönlichen Gründen, ist KOYAMA Japanreisen berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. KOYAMA Japanreisen erstattet den bereits gezahlten Reisepreis grundsätzlich nicht, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was KOYAMA Japanreisen infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwertung der Reise zu erwerben böswillig unterlässt. Der Reisende hat darzulegen und zu beweisen, dass Aufwendungen erspart wurden oder eine anderweitige Verwertung der Reise böswillig unterlassen wurde.

 

        Als persönliche Gründe gelten insbesondere Krankheit, Schwangerschaft, fehlender Urlaub, Tod eines Angehörigen, fehlendes Visum oder Angst vor Reiserisiken.

 

 

 

       Haftung

 

        KOYAMA Japanreisen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für eine gewissenhafte Vorbereitung der Reise, sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, Fehler in der Buchungskette (vgl. § 651 x BGB) und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Für Fehler in der Buchungskette ist eine Haftung jedoch ausgeschlossen, wenn der Fehler vom Reisenden verschuldet wurde oder auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

 

        Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen (z.B. Montrealer Übereinkommen bei Flugbeförderung, COTIF bei Bahnbeförderung) oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften (z.B. §§ 664 ff. HGB i.V.m.d. 2. Seerechtsänderungsgesetz bei Schiffsreisen und Kreuzfahrten), nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich KOYAMA Japanreisen  gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.

 

        Die vertragliche Haftung von KOYAMA Japanreisen gegenüber dem Reiseteilnehmer für nicht schuldhaft herbeigeführte Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

 

        Die Haftung von KOYAMA Japanreisen gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Dies gilt auch für Schäden am Reisegepäck, die durch im Einflussbereich eines Kurierdienstes entstanden sind. Die zur Verfügung stehende Haftungssumme beträgt jedoch mindestens 100,- Euro.

 

        Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen jedoch zwingend ein weiter gehender Anspruch des Reisenden gegenüber KOYAMA Japanreisen, so bleiben diese Ansprüche von der vorstehenden Haftungsbegrenzung unberührt.

 

 

 

       Gewährleistung

 

        Abhilfe (§ 651 k BGB): Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. KOYAMA Japanreisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. KOYAMA Japanreisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern nicht der Gesamtzuschnitt der Reise verändert wird. Erbringt KOYAMA Japanreisen nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe, kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangten.

 

        Kurzfristige Verzögerungen beim Reiseablauf, orts- und landesbedingte Besonderheiten etc., auf die KOYAMA Japanreisen keinen Einfluss hat, stellen keinen Minderungsgrund dar. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

        Minderung des Reisepreises (§ 651 m BGB): Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Eine Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

 

        Kündigung des Vertrages (§ 651 l BGB): Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet KOYAMA Japanreisen innerhalb der angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung oder Erklärung per E-Mail –  kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, KOYAMA Japanreisen erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn eine Abhilfe unmöglich ist oder von KOYAMA Japanreisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

 

        Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise ist vom Reisenden selbst oder einem unabhängigen Dritten i.S.d. § 651 n Abs. 1 Ziff. 2 BGB verschuldet oder geht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurück. Der Reisende kann ferner Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen.

 

 

 

       Mitwirkungspflicht

 

        Der Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

 

        Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, bei Beanstandungen unverzüglich die örtliche Reiseleitung zu informieren. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sollte der Reisende es schuldhaft unterlassen, einen Mangel anzuzeigen, so ist eine Minderung ebenso wie die Geltendmachung von Schadensersatz ausgeschlossen, wenn durch die unterlassene Mängelanzeige es dem Veranstalter unmöglich war, Abhilfe zu schaffen.

 

 

 

       Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

 

        KOYAMA Japanreisen steht dafür ein, dass der Kunde über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichtet wird. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Reisende Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs oder der Schweiz ist und keine anderen besonderen Verhältnisse gegeben sind. Andere Umstände können hierbei in der Person des Reisenden nicht berücksichtigt werden, außer sie wurden KOYAMA Japanreisen ausdrücklich mitgeteilt.

 

        Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende KOYAMA Japanreisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Verzögerung von KOYAMA Japanreisen zu vertreten ist.

 

        Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens KOYAMA Japanreisen bedingt sind.

 

 

 

       Informationspflichten nach EU-Verordnung Nr. 2111/05

 

KOYAMA Japanreisen ist gem. EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss KOYAMA Japanreisen diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die Identität wechselt.

 

Die im Rahmen der Informationspflicht von KOYAMA Japanreisen mitgeteilte ausführende Fluggesellschaft begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von KOYAMA Japanreisen ergibt. Soweit dies demnach vertraglich zulässig vereinbart ist, bleibt KOYAMA Japanreisen ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

 

Die Schwarze Liste der EU (Black List) ist im Internet aktuell abrufbar oder auf Anfrage bei der KOYAMA Japanreisen erhältlich.

 

 

 

       Verjährung

 

        Ansprüche des Reisenden nach den § 651 i Abs.  3 BGB (siehe Ziff. 9 „Gewährleistung) verjähren in zwei Jahren, beginnend mit dem Tag, an die Reise vertragsgemäß enden sollte.

 

        Schweben zwischen KOYAMA Japanreisen und dem Kunden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder KOYAMA Japanreisen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

        Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

 

 

 

       Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

 

 

       Geltendes Recht; Gerichtsstand; Abtretungsverbot

 

        Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart.

 

        Der Reisende kann KOYAMA Japanreisen nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von KOYAMA Japanreisen gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Aufenthaltsort oder Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand Bergisch Gladbach/NRW (sofern der sachliche Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte eröffnet ist) oder Köln/NRW (sofern der sachliche Zuständigkeitsbereich der Landgerichte eröffnet ist).

 

        Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.